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Technologieagentur für angewandte Oberflächenchemie

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

  • Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle Angebote und Verträge gültig. Vereinbarungen jeglicher Art werden erst dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers sind rechtsunwirksam, wenn wir nicht ausdrücklich Abstand von unseren Bedingungen erklären und die Bedingungen des Käufers annehmen. Unser Stillschweigen auf entgegenstehende Bedingungen des Käufers gilt nicht als Annahme. Mit der Auftragsbestätigung bestätigt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Angebote, auch telefonische, sind stets freibleibend. Den Zwischenverkauf behalten wir uns vor.
  • Zugesagte Lieferfristen werden nach Möglichkeiten eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit. Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche für verspätete Lieferung sind ausgeschlossen. Alle Fälle höherer Gewalt im eigenen oder im Betrieb unserer Lieferanten sowie unvorhergesehene Hindernisse berechtigen uns zu einer Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Lieferungsvertrag.
  • Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Fracht- und Zollbeträge hat der Empfänger Zins- und Skontofrei vorzulegen. Erhöhungen von Frachten und Zöllen zwischen Kaufabschluss und Lieferung trägt der Käufer. Unsere Sendungen werden auf Wunsch des Käufers transportversichert. Die Kosten hierfür sind uns von dem Käufer mit dem Rechnungsbetrag zu erstatten. Transportschäden müssen unverzüglich auf dem Frachtbrief vermerkt und von dem Anlieferer gegengezeichnet werden.
  • Die Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung (es sei denn, dass mit dem Käufer diesbezüglich andere Abmachungen getroffen wurden). Im Übrigen gilt der Listenpreis für unsere Erzeugnisse am Liefertag (bei Kursartikeln, deren Preise z.B. stark rohstoffabhängig sind, gilt der Preis, der am Tag der Lieferung, unabhängig vom Listenpreis, von uns verlangt wird). Verpackung kann nicht zurückgenommen werden. Soweit möglich und zweckmäßig, werden Bahnbehälter benutzt. Größere Apparate oder Anlagen werden unverpackt durch eigene Kfz oder Spediteur befördert.
  • Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar netto oder innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Selbstabholung und Beträgen unter € 100,- bar Kasse und € 25,- Mindermengenzuschlag. Reparaturen und Montagearbeiten sind sofort netto Kasse zahlbar. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen und Abschlüsse werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. Für alle Waren und Leistungen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Festpreise müssen von uns ausdrücklich als solche anerkannt sein.
  • Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir zur Berechnung von Zinsen in der für Bankkredite üblichen Höhe sowie von Mahnspesen berechtigt.
  • Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt unter Vorbehalt und Zugrundelegung der Bedingungen der Landeszentralbank oder der Bay. Vereinsbank. Diskontspesen usw. trägt der Käufer.
  • Zahlungsverzug gibt uns das Recht, alle laufenden Abschlüsse mit dem Käufer ohne Fristsetzung zu streichen.
  • Aufrechnungen und Rückhaltungsrecht gegenüber unserem Zahlungsanspruch sind ausgeschlossen.
  • Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollen Bezahlung Firmeneigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern oder weilerverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritter muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
  • Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgende Ergänzung:
    • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderung des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.
    • Die Befugnis des Käufers, im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern endet mit dessen Zahlungseinstellung oder wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene, unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
    • Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
    • Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Recht auf Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
    • Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
    • Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen. wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
    • Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
    • Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehende Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
    • Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
    • Der Käufer ist verpflichtet. sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
  • Der Käufer ist zur Überprüfung unserer Waren auf technische Brauchbarkeit verpflichtet. Begründete Beanstandungen können nur Berücksichtigung finden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Die Warensendung muss ordnungsgemäß gelagert am Empfangsort zu besichtigen sein. Auf unseren Wunsch hin, müssen frachtfreie kostenlose Proben an uns gesendet werden, die uns Aufschluss über die Mangelursache geben können.
    • Im Falle fehlerhafter Lieferung besteht nur Anspruch auf Minderung, kein Anspruch auf Wandlung oder Schadensersatz. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Beanstandungen heben die vereinbarte Zahlungsfrist und unsere Zahlungsbedingungen weder ganz noch teilweise auf. Wir sind von Garantieverpflichtungen befreit, wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten oder unberechtigte Abzüge - auch für Skonti - vorgenommen werden. Sonderentwicklungen, Sondergrößen, Konstruktionen sind von jeglicher Wandlung ausgeschlossen.
    • Für nach der Lieferung auftretende Mängel haften wir nur in der Weise, dass wir diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder nach unserer Wahl neu liefern, die bei einschichtigem Betrieb innerhalb 3 Monaten seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Bitte beachten Sie, Farbton- und Qualitätsschwankungen können bei chemischen Produkten trotz aufwendigen Kontrollen von Charge zu Charge auftreten und sind, wenn sie sich in allgemein anerkannten Standards bewegen (RAL, DIN usw.) kein Grund zur Mängelrüge. Bei Mängeln die aufgrund fehlerbehafteter Anwendung entstehen, trägt der Kunde die Kosten der nötigen Labortests. Für Schäden die bei Anwendungen unserer Produkte entstehen, haften wir in keiner Weise.
    • Für normale Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen, wie z.B. Lager, Dichtungen, Schläuche, Kabel, sowie für Teile, die erhöhter Beanspruchung, z.B. Temperatur, Bewegung, chemischen Einflüssen usw. (z.B. Heizkörper) unterliegen, kann keine Haftung übernommen werden, ebenfalls nicht für Bruchschäden bei zerbrechlichen Materialien (z .B. Glas, Kunststoff, Keramik) und bei Lackierungen gegenüber aggressiven Stoffen.
    • Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Für Ausbesserungen und Ersatzleistungen sind uns die erforderliche Zeit sowie auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügungen zu stellen.
    • Für eingebaute Fremdteile, sowie Handelsware gelten die Garantiebedingungen deren Lieferanten. Ausgeschlossen von jeglicher Garantie ist die Feuerverzinkung. Ferner haften wir für keine Schäden, welche durch Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen entstanden sind.
    • Grundsätzlich sind alle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Anlass, diese an uns herangetragen werden sollten, ausgeschlossen
    • Recht auf Umtausch besteht nur dann, wenn diesbezüglich Abmachungen mit uns getroffen sind. Wir berechnen hierfür 6 % des Rechnungsbetrages, mindestens aber 50,- €. Alle sich hieraus ergebenden Fracht- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Sondergrößen und -konstruktionen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  • Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

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